ALLGEMEINE VERMIET­BEDINGUNGEN

Allgemeine Vermiet­bedingungen für die Nutzung von Fahrzeugen über die Drivelier Group GmbH

Stand: 15.01.2025

1.          Zustand, Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge

1.1        Die gemieteten Fahrzeuge sind vom Mieter grundsätzlich am Sitz des Vermieters abzuholen und nach Mietende rechtzeitig dort zurückzugeben, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

1.2        Der konkrete Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Zustand des Kfz im Übergabeprotokoll wird von beiden Seiten als vertragsgemäß anerkannt. Mängel am Fahrzeug, die nicht im Übergabeprotokoll genannt sind, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn er kann beweisen, dass der streitgegenständliche Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

1.3        Der Mieter hat das Fahrzeug rechtzeitig bei Mietende in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Übergabe gemäß des Übergabeprotokolls befand unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Fahrzeugbestellung festgelegten Freikilometer sowie den für diese Laufleistung üblicherweise auftretenden gewöhnlichen Abnutzungen bei einer normalen, schonenden und pfleglichen Nutzung. Etwaige während der Mietdauer entstandene Schäden hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen. Die Kosten für die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Reparatur von bei der Rückgabe vorhandene Schäden, die während der Mietdauer entstanden sind, werden zunächst von der Kaution abgezogen und ein darüber hinausgehender Betrag wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Auf den für dieses Mietverhältnis geltenden Drivelier-Schadenkatalog (Anlage) wird hingewiesen.

2.          Pflichten des Mieters, Fahrerlaubnis des Mieters o. Fahrers, Betankung

2.1        Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig, schonend, fachgerecht und gewissenhaft nach den maßgeblichen technischen Regeln und Vorgaben des Fahrzeugtyps zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug soweit möglich in gesicherten Garagen abstellen muss. Soweit der Wagen verlassen wird, ist er zu verschließen, ggfs. mittels Handbremse zu sichern. Signalisieren Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig den Ölstand und den Reifendruck sowie die Verkehrssicherheit zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

2.2        Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen der Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erforderlichen Arbeiten.

2.3        Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

2.4        Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in EU-Ländern nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkaskoversicherung) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine vorherige textförmliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

2.5        Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung insbesondere zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, v.a. zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, Teilnahmen an Geländefahrten oder Testfahrten, Fahrsicherheitstrainings, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, gewerbliche Personenbeförderung, Begehen oder Verheimlichen von Straftaten. Bei Beförderung von Ladung ist das geladene Gut ordnungsgemäß zu sichern. Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.

2.6        Der Mieter versichert, dass er für die Dauer der Miete eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, seine Fahrerlaubnis oder die des durch gesonderte Vereinbarung ermächtigten Fahrers weder (vorläufig) entzogen wurde, noch ein Fahrverbot besteht oder droht, sowie nach seiner Kenntnis gegen ihn bzw. den ermächtigten Fahrer kein straf- oder bußgeldrechtliches Verfahren läuft, bei dem ihm oder dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden könnte. Sollte dies im Laufe des Mietverhältnisses relevant werden, ist der Mieter auch im Hinblick auf einen berechtigten anderen Fahrer gegenüber dem Vermieter unverzüglich zur Mitteilung in Textform verpflichtet.

2.7        Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird. Auf Ziffer 8 wird hingewiesen.

2.8        Erfüllt der Mieter eine der vorstehenden Bestimmungen nicht oder handelt diesen zuwider, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. In einem solchen Fall sind Ersatzansprüche des Mieters ausdrücklich ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit für den Vermieter aufgrund der Verletzung der Pflichten Schadensersatz zu fordern. Ist der Mieter selbst nicht Fahrer haftet er für Verhalten des Fahrers wie für eigenes.

2.9        Kosten für Kraftstoff- die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Ist der Tankfüllstand bei Rückgabe des Fahrzeugs abweichend vom Tankfüllstand bei Übergabe an den Mieter vermindert, so wird er auf Kosten des Mieters vom Vermieter aufgefüllt. Der Vermieter ist für Betankungsvorgänge, die der Mieter bei Rückgabe nicht ausgeführt hat, berechtigt, die Tankkosten nach dem jeweils angefallenen Kraftstoffpreis am Tag der Betankung und zudem eine Pauschale von 30,00 € netto zu verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass niedrigere oder keine Kosten angefallen sind.

3.          Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung des Mieters, Schäden

3.1        Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Tierschaden, Brand, Diebstahl oder ähnliches Schadensereignis verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadensereignisses zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter in einem solchen Fall unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht idealerweise mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin neben den Namen der Unfallbeteiligten, Ort, Zeit und Datum sowie der Daten der beteiligten Fahrzeuge auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen sowie der aufnehmenden Polizeidienststelle schriftlich festzuhalten.

3.2        Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Erstattungspflicht des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. Brems‑, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, was insbesondere für Beschädigungen, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind, gilt. Hier greift die Kaskoversicherung nicht. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus diesem Vertrag während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise samtverbindlich für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte (insbesondere Endkunden) schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nur nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten verändert wurde. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Dies gilt auch für etwaige Mautgebühren. Als Kompensation für den Aufwand, den der Vermieter für die Bearbeitung von solchen Anfragen zu betreiben hat, die anlässlich von Straf-, Bußgeld-, Maut-, Parkverstoß- oder sonstigen Verfahren von Verfolgungsbehörden oder Dritten entstehen, ist der Vermieter berechtigt, für jede derartige Anfrage eine Bearbeitungspauschale von 35,00 € netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Mieter zu verlangen, wobei es dem Mieter unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Vermieter ist bei Nachweis ebenso berechtigt, einen weitergehenden Schaden gegen den Mieter geltend zu machen. Wird bei der Rückgabe ein zum Übergabezeitpunkt negativ abweichender Zustand des Fahrzeugs festgestellt, so wird widerleglich vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

3.3        Im Falle von Vollkaskoschäden, für die der Mieter einzustehen hat, hat der Mieter einen Selbstbehalt in Höhe von 3.500 EUR und im Falle von Teilkaskoschäden einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500 EUR zu bezahlen. Diese Beträge können durch den Vermieter nach seinem Ermessen mit der Kaution verrechnet werden, soweit diese zum Ausgleich ausreicht.

4.          Rechnungslegung

Der Mieter erklärt sich mit Rechnungslegung in elektronischer Form einverstanden. Die Rechnung wird an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersandt. Dieser Form der Übersendung von Rechnungen kann der Mieter jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Drivelier Group GmbH die Rechnung in Papierform stellen. In diesem Fall sind die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform zuzüglich Porto vom Mieter zu tragen. Die Verantwortung dafür, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können, trägt der Mieter. Störungen an der Empfangseinrichtung oder sonstige Umstände, die einen Zugang vereiteln, sind vom Mieter zu tragen. Die Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie an die angegebene E-Mail-/Fax- oder tatsächliche Adresse des Mieters verschickt wurde. Sofern eine Rechnung nicht empfangen wurde oder postalisch nicht zugeht, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter nach Aufforderung hierüber unverzüglich zu informieren. Änderungen von Adressen sind unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter übersendet auf Anforderung eine Zweitschrift als Kopie. Bis zur Behebung einer Störung auf Empfangsseite ist der Vermieter auf Kosten des Mieters berechtigt, gegen entsprechendes Entgelt Rechnungen in Papierform zu versenden.

5.          Kündigung und Aufrechnung mit Kaution

5.1        Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordentlich oder außerordentlich zu kündigen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei wichtigem Grund, wobei in einem solchen Falle fristlos gekündigt werden kann.

5.2        Als wichtiger Grund gelten insbesondere: Eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, nicht eingelöster Bankeinzug oder nicht einzulösende Verrechnungsschecks, gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine mangelnde Pflege des Fahrzeugs oder unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, eine Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr, wenn der Mieter ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, dem Vermieter einen an dem oder einem anderen von ihm gemieteten Fahrzeug entstandenen Schaden verschweigt oder zu verbergen versucht, dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt, ein Mietfahrzeug zur Begehung einer Straftat nutzt, sich mittels des Fahrzeugs der Strafverfolgung durch die Behörden zu entziehen versucht oder mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens zwei Monatsmieten mehr als 5 Tage in Verzug ist oder ein sonstiger Grund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses vorliegt.

5.3        Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit jedweden Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

6.          Nebenabreden / Datenschutz / Rechtsanwendung / Gerichtsstand / kollidierende AGB

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine (u.a. personenbezogenen) Daten automatisiert gespeichert und zum Zweck des Mietvertrags verarbeitet und an Dritte weitergeleitet werden, soweit dies für das Mietverhältnis erforderlich ist. Soweit in diesem Vertrag eine Regelungslücke oder eine Unklarheit besteht, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, welche den Versicherungsverträgen, die der Vermieter abgeschlossen hat, in ihrer jeweiligen Form entsprechend anzuwenden. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag derjenige am Sitz des Vermieters. Etwaige diesem Vertrag gegenläufige AGB des Mieters werden ausgeschlossen.

7.          Überwachung

Der gesamte Fuhrpark der Drivelier Group ist mit Modulen ausgestattet, welche die Position der Fahrzeuge für visuell sichtbar und technisch nachverfolgbar machen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags willigt der Mieter ein, dass der Vermieter bzw. dessen Vermieter (die Drivelier Group GmbH mit Sitz in Grünwald) die GPS-Koordinaten und Daten zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs verarbeitet, das heißt insbesondere erhebt, speichert und nutzt. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich dem Zweck, unseren Fuhrpark und unsere vertraglichen Rechte zu sichern. Wir weisen darauf hin, dass wir die erhobenen Daten nur bei Vertragsverletzungen nutzen, werden, das heißt insbesondere, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt, außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt. Wir können dann, auch hiermit erteilt der Mieter mit Abschluss des Vertrags sein Einverständnis , Dritte zur Wahrung unserer Rechte einschalten, denen die verarbeiteten Daten zur Verfügung gestellt werden, z.B. Sicherstellungsunternehmen. Ferner wird darauf verwiesen, dass wir auch verpflichtet werden können, die verarbeiteten Daten an staatliche Stellen zu übermitteln und herauszugeben . Entsprechende Kosten der Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Sicherung und Wahrung der Rechte des Vermieters, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug bei nicht erlaubten Auslandsfahrten stillgelegt werden und sichergestellt werden muss, stellt der Vermieter dem Mieter in Rechnung.

8.          Keine Überlassung an Dritte, Vertragsstrafe

8.1        Eine Überlassung des Fahrzeugs an unberechtigte Personen gemäß Ziffer 8.2 ist absolut untersagt.

8.2        „Unberechtigt“ im Sinne der Ziffer 8.1 ist eine Person, die selbst nicht Mieter ist, oder der Mieter selbst, wenn er das Fahrzeug führt und dabei keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder sich in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit befindet, unabhängig davon, ob das Fahrzeug dabei am öffentlichen Verkehr teilnimmt oder nicht.

8.3        Die Parteien vereinbaren eine vom Mieter an den Vermieter zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR, wenn das gemietete Fahrzeug von einer „unberechtigten Person“ gemäß Ziffer 8.2 genutzt bzw. gefahren wird, unabhängig, ob das Fahrzeug dabei am öffentlichen Verkehr teilnimmt oder nicht.

9.          Schlussbestimmungen

9.1        Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

9.2        Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am ehesten entspricht. Das gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit auf das Maß oder den Umfang einer Leistung bezieht. Es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.